Pluvius GmbH – Software für Wasserschadensanierung
Fassung 2026-09
Fassung 2026-09 – gültig für ab dem 01.09.2026 geschlossene Verträge. Für früher geschlossene Verträge gilt die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung fort.
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Pluvius GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Zechenring 52, 41836 Hückelhoven („Lizenzgeberin") und den Kunden der Lizenzgeberin („Lizenznehmerin") in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
(2) Das Angebot der Lizenzgeberin richtet sich ausschließlich an Unternehmer. „Unternehmer" ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die i.S.d. § 14 BGB ein Rechtsgeschäft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Die Lizenznehmerin bestätigt im Bestellvorgang ausdrücklich, als Unternehmerin in diesem Sinne zu handeln; ein Widerrufsrecht besteht daher nicht. Ist die Lizenznehmerin als natürliche Person Unternehmerin, bestätigt sie mit Vertragsabschluss zugleich, volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig zu sein. Die Lizenzgeberin schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Lizenznehmerin entgegen ihrer Bestätigung als Verbraucherin gehandelt hat, ist die Lizenzgeberin zur außerordentlichen Kündigung berechtigt; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lizenznehmerin werden, selbst in Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(4) „Lizenz" im Sinne dieses Vertrages ist das Recht zur Nutzung der Software durch einen namentlich benannten, im System aktiv angelegten Benutzer. Unterschieden werden Innendienst- und Außendienstlizenzen; die jeweils geltenden Preise ergeben sich aus der Preisliste. Eine gleichzeitige Nutzung eines Zugangs durch mehrere Personen ist nicht gestattet.
(1) Vertragsgegenstand ist die Einräumung von Nutzungsrechten an der von der Lizenzgeberin entwickelten Software mit der Bezeichnung PLUVIUS (nachfolgend „Software") sowie deren Bereitstellung zur Nutzung über das Internet (Software as a Service) für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit. Die Software unterstützt Unternehmen im Bereich Handwerk sowie in allen artverwandten Geschäften unter anderem bei der Projektverwaltung, Zeiterfassung, Kalenderorganisation, Schnittstellenverwaltung, Auswertung, Angebotserstellung, Rechnungserstellung und -verwaltung sowie im CRM. Für Außendienstmitarbeiter steht eine mobile Anwendung mit Offline-Funktionalität zur Verfügung.
(2) Die Überlassung des Quellcodes ist von der Lizenzgeberin nicht geschuldet.
(3) Die Lizenzgeberin entwickelt die Software fortlaufend weiter. Sie ist berechtigt, Funktionen und Bedienung zu ändern, zu erweitern oder einzelne Funktionen einzustellen, soweit der vertraglich vereinbarte Nutzen für die Lizenznehmerin dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Wesentliche Änderungen kündigt die Lizenzgeberin mit angemessenem Vorlauf in Textform an.
(4) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit der Lizenzgeberin zustande:
Pluvius GmbH
vertreten durch die Geschäftsführer
Zechenring 52
41836 Hückelhoven
(1) Die Darstellung der Leistungen auf den Internetseiten der Lizenzgeberin ist kein bindendes Angebot. Mit dem Absenden des ausgefüllten Registrierungsformulars („Zahlungspflichtig bestellen") gibt die Lizenznehmerin ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Nutzungsvertrages ab. Ein Angebot kann daneben auch mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel abgegeben werden. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung der Lizenzgeberin oder mit der Bereitstellung des Systems für die Lizenznehmerin zustande; die Bereitstellung kann automatisiert unmittelbar nach der Bestellung erfolgen. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet die Lizenznehmerin. Die Lizenzgeberin speichert den Vertragstext und übersendet der Lizenznehmerin die Bestätigung des Vertragsschlusses nebst diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Angabe der maßgeblichen Fassung. Die jeweils gültige Fassung ist zudem unter https://pluvius-online.de/ abrufbar.
(3) Die Lizenznehmerin ist verpflichtet, die bei der Bestellung und Registrierung erhobenen Daten wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben und Änderungen, insbesondere eine Änderung ihrer gültigen und funktionsfähigen E-Mail-Adresse, der Lizenzgeberin unaufgefordert mitzuteilen.
(4) Ein Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrages besteht nicht. Dies gilt insbesondere, wenn falsche Angaben gemacht werden, Zweifel an der gewerblichen Eigenschaft, der Bonität oder der Zuverlässigkeit der Lizenznehmerin bestehen oder der Verdacht auf unlauteres Geschäftsgebaren besteht.
(1) Die Lizenzgeberin räumt der Lizenznehmerin das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte Recht zur unternehmensinternen Nutzung der Software im Gebiet der Europäischen Union („Vertragsgebiet") ein. Der Umfang der Nutzungsberechtigung richtet sich nach Art und Anzahl der Lizenzen; hierfür gilt Ziffer 8.
(2) Änderungen am Programmcode und am Softwaredesign darf die Lizenznehmerin nicht vornehmen. Sie darf die Software weder dekompilieren, disassemblieren, einem Reverse Engineering unterziehen noch auf andere Weise versuchen, den Quellcode zu extrahieren. Die zwingenden gesetzlichen Befugnisse nach §§ 69d und 69e UrhG bleiben unberührt.
(3) Der Lizenznehmerin ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte abzutreten oder zu übertragen oder Dritten Unterlizenzen einzuräumen. Hiervon ausgenommen ist die Einbindung Dritter – etwa Subunternehmer, Auftraggeber oder Sachverständiger – über die dafür in der Software vorgesehenen Funktionen für externe Beteiligte, soweit dies im Rahmen der Auftragsabwicklung der Lizenznehmerin erfolgt.
(4) Die Lizenznehmerin hat die ihr überlassenen Zugangsdaten vor dem Zugriff Dritter zu schützen und einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung der Lizenzgeberin unverzüglich in Textform anzuzeigen. Sie verpflichtet sich, die Software nur in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht und den Bestimmungen dieses Vertrages zu nutzen.
(1) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Die Lizenzgeberin behält sich alle Rechte des geistigen Eigentums an der Software vor. Der Vertrag gewährt der Lizenznehmerin keine Rechte an Patenten, Urheberrechten, Marken oder sonstigen Schutzrechten der Lizenzgeberin.
(2) Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, alle Urheberrechtsvermerke, Marken und sonstigen Hinweise auf Schutzrechte in Bezug auf die Software beizubehalten und zu respektieren.
(3) An den von der Lizenznehmerin in die Software eingestellten Daten erwirbt die Lizenzgeberin keine Rechte. Sie verarbeitet diese Daten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages und nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrages (Ziffer 12). Die Auswertung ausschließlich anonymisierter, keinen Rückschluss auf die Lizenznehmerin oder ihre Kunden zulassender Nutzungsdaten zur Verbesserung der Software bleibt hiervon unberührt.
(1) Die Lizenznehmerin stellt die für die Nutzung erforderlichen technischen Voraussetzungen sicher, insbesondere einen geeigneten Internetzugang und einen aktuellen, vom Hersteller unterstützten Webbrowser. Die Lizenzgeberin weist auf wesentliche Voraussetzungen hin.
(2) Die Lizenznehmerin benennt einen Ansprechpartner für die Zusammenarbeit und hält ihre Stammdaten aktuell.
(3) Mängel zeigt die Lizenznehmerin unverzüglich nach Kenntnis in Textform an und beschreibt sie so genau, dass eine Nachvollziehbarkeit möglich ist.
(4) Die Lizenznehmerin ist für die von ihr eingestellten Inhalte und Daten sowie deren Rechtmäßigkeit verantwortlich. Sie stellt die Lizenzgeberin von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Nutzung der Software durch die Lizenznehmerin oder ihr zurechenbare Personen beruhen, soweit die Lizenznehmerin die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
(1) Die Lizenznehmerin wählt bei Vertragsschluss zwischen einer monatlich kündbaren Laufzeit („Monatslizenz") und einer Jahreslizenz mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Das gewählte Modell ergibt sich aus der Bestellung und der Auftragsbestätigung. Abweichende individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Die Monatslizenz wird mit einer Mindestlaufzeit von einem Monat abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat, sofern er nicht spätestens drei Tage vor Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform (z. B. E-Mail) gekündigt wird.
(3) Die Jahreslizenz wird mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten abgeschlossen. Sie verlängert sich automatisch um jeweils weitere zwölf Monate, sofern sie nicht spätestens einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird. Die Lizenzgeberin weist die Lizenznehmerin spätestens 45 Tage vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform auf die bevorstehende Verlängerung, den Zeitpunkt und die Kündigungsfrist hin.
(4) Ein Wechsel von der Monatslizenz in die Jahreslizenz ist zum Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums möglich, sofern die Parteien dies vereinbaren. Der für die Jahreslizenz gewährte ermäßigte Preis gilt ab dem vereinbarten Beginn der Jahreslizenz für deren Laufzeit. Ein Wechsel von der Jahreslizenz in die Monatslizenz ist zum Ende der jeweiligen Jahreslaufzeit möglich.
(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Lizenzgeberin insbesondere vor, wenn die Lizenznehmerin mit Zahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsgebühren in Verzug ist und trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht zahlt.
(6) Mit Vertragsbeendigung erlischt die Nutzungsberechtigung an der Software einschließlich der Updates und des Anwendersupports. Die Lizenzgeberin hält die Daten der Lizenznehmerin nach Vertragsende noch 30 Tage zum Export im System bereit und löscht sie anschließend vollständig. Ein darüber hinausgehender Export oder eine Übergabe in einem besonderen Format ist gesondert zu vereinbaren. Die Regelungen des Auftragsverarbeitungsvertrages zur Löschung bleiben unberührt.
(1) Die Lizenznehmerin zahlt eine Lizenzgebühr je Lizenz und Monat. Ihre Höhe richtet sich nach Art und Anzahl der Lizenzen sowie der gewählten Laufzeit und ergibt sich aus der Preisliste in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung; diese ist Bestandteil des Vertrages.
(2) Die Lizenzgebühr der Jahreslizenz ist gegenüber der Monatslizenz ermäßigt. Beide Modelle werden monatlich abgerechnet; die Beträge sind jeweils zu Beginn des Lizenzmonats fällig, sofern keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, soweit diese auszuweisen ist.
(3) Maßgeblich ist die Anzahl der im System angelegten aktiven Benutzer, getrennt nach Innendienst- und Außendienstlizenzen. Die Lizenzgeberin ermittelt diese Anzahl arbeitstäglich und legt der Abrechnung den Median der Tageswerte des Abrechnungszeitraums zugrunde, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Einzelne Tage mit erhöhter Benutzerzahl – etwa durch Aushilfen, Übergaben oder Saisonkräfte – wirken sich dadurch nicht auf die Rechnung aus.
(4) Die Lizenznehmerin kann Benutzer jederzeit anlegen und entfernen; die Änderung fließt über Absatz 3 in die Abrechnung ein. Mindestens eine Innendienstlizenz – der administrative Zugang – ist dauerhaft erforderlich. Die vereinbarte Mindestlaufzeit nach Ziffer 7 bleibt von einer Änderung der Benutzerzahl unberührt; sie bindet den Vertrag, nicht die Anzahl der Lizenzen.
(5) Die Lizenzgeberin kann die Lizenzgebühren mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit ändern. Dies gilt auch für bestehende Verträge und ist nicht auf Neuverträge beschränkt. Die Ankündigung erfolgt in Textform. Erhöht sich die Lizenzgebühr, kann die Lizenznehmerin den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung zum Ende der laufenden Laufzeit kündigen; auf dieses Recht und auf die Bedeutung ihres Verhaltens weist die Lizenzgeberin in der Ankündigung gesondert hin. Für eine bereits begonnene Mindestlaufzeit bleiben die vereinbarten Konditionen unverändert.
(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 288 BGB. Die Lizenzgeberin ist berechtigt, den Zugang zur Software nach erfolgloser Mahnung mit einer Frist von 14 Tagen zu sperren; der Anspruch auf die Lizenzgebühr bleibt hiervon unberührt. Die Sperrung wird unverzüglich aufgehoben, sobald der Rückstand ausgeglichen ist.
(7) Gegen Forderungen der Lizenzgeberin kann die Lizenznehmerin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihr nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(1) Die Lizenzgeberin stellt die Software in vertragsgemäßem Zustand bereit und erhält sie während der Vertragslaufzeit in diesem Zustand. Die Verfügbarkeit beträgt 98 % im Monatsmittel, gemessen am Übergabepunkt des Rechenzentrums an das Internet. Nicht als Ausfallzeit gelten angekündigte Wartungsfenster nach Absatz 2 sowie Zeiten, in denen die Software aus Gründen nicht erreichbar ist, die die Lizenzgeberin nicht zu vertreten hat, insbesondere höhere Gewalt oder Störungen im Verantwortungsbereich Dritter. In den Angaben dieses Absatzes liegt keine Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheitsgarantie.
(2) Wartungsarbeiten führt die Lizenzgeberin nach Möglichkeit außerhalb der Zeiten von 8:00 bis 18:00 Uhr an Werktagen durch und kündigt planbare Arbeiten mit angemessenem Vorlauf an. Sicherheitsrelevante Maßnahmen kann sie ohne Vorankündigung durchführen.
(3) Die Lizenzgeberin stellt Updates, Upgrades und sonstige Änderungen der Software bereit. Liegt ein Softwarefehler oder eine bekannt gewordene Sicherheitslücke vor, stellt die Lizenzgeberin die für eine zügige Fehlerbeseitigung oder Schließung der Lücke erforderlichen Unterlagen und Updates zur Verfügung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
(4) Für Support und Störungsmeldungen gilt Ziffer 10.
(5) Die Lizenzgeberin sichert zu, dass die zum Hosten der Software und zum Speichern und Verarbeiten der Daten betriebenen oder verwendeten Server sich ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union befinden.
(6) Die verschuldensunabhängige Haftung der Lizenzgeberin für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen. Die Haftung nach Ziffer 11 bleibt unberührt.
(7) Mit Ansprüchen aus Minderung kann die Lizenznehmerin nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(1) Störungs- und Fehlermeldungen sowie Supportanfragen sind in Textform zu übermitteln – über die Supportfunktion in der Software oder per E-Mail an die von der Lizenzgeberin benannte Supportadresse. Eine Meldung soll das betroffene System, den betroffenen Benutzer, den Zeitpunkt des Auftretens, die zur Auslösung führenden Arbeitsschritte und, soweit vorhanden, den Wortlaut der Fehlermeldung oder eine Bildschirmaufnahme enthalten. Ohne diese Angaben kann die Lizenzgeberin die Bearbeitung bis zu deren Nachreichung zurückstellen.
(2) Telefonisch übermittelte Meldungen gelten nicht als Störungsmeldung im Sinne dieses Vertrages. Die Lizenzgeberin ist berechtigt, auf den Weg nach Absatz 1 zu verweisen. Sie kann eine telefonisch übermittelte Meldung annehmen, indem sie diese in Textform aufnimmt und der Lizenznehmerin bestätigt; maßgeblich ist dann der Zeitpunkt dieser Bestätigung. Ein Anspruch auf Aufnahme telefonischer Meldungen besteht nicht.
(3) Die Lizenzgeberin bestätigt den Eingang einer Meldung nach Absatz 1 in Textform unter Angabe einer Vorgangsnummer. Ist die Supportfunktion in der Software nicht erreichbar, genügt die Meldung per E-Mail; die Lizenznehmerin wird dadurch nicht schlechter gestellt.
(4) Die gesetzlichen Mängelrechte der Lizenznehmerin bleiben unberührt. Die Absätze 1 bis 3 regeln allein den Weg und den Zeitpunkt der Meldung, insbesondere den Beginn von Fristen und der Mängelanzeige nach Ziffer 6 Absatz 3.
(5) Die Supportzeiten sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz der Lizenzgeberin. Außerhalb dieser Zeiten zugehende Meldungen gelten als am folgenden Werktag zugegangen. Die Lizenzgeberin reagiert auf Störungsmeldungen in der Regel innerhalb eines Werktages; eine Zusage über den Zeitpunkt der Fehlerbehebung ist damit nicht verbunden.
(6) In der Lizenzgebühr enthalten sind die Bearbeitung von Störungsmeldungen nach Absatz 1, die Beseitigung von Mängeln der Software sowie die Bereitstellung von Updates.
(7) Gesondert zu vergüten sind insbesondere:
a) telefonische Unterstützung und Fernwartungssitzungen, soweit sie über die kurze Klärung einer
bereits in Textform eingegangenen Meldung hinausgehen;
b) Schulungen und Einweisungen;
c) Einrichtungs-, Anpassungs- und Auswertungsarbeiten sowie Datenübernahmen, Datenimporte und
Datenexporte auf Wunsch der Lizenznehmerin;
d) der Aufwand für die Bearbeitung von Meldungen, die sich als Bedienfehler oder als Störung im
Verantwortungsbereich der Lizenznehmerin erweisen – etwa Internetzugang, eigene Hardware, Netzwerk
oder Systeme Dritter;
e) Einsätze vor Ort einschließlich Reisezeit und Reisekosten;
f) Leistungen, die auf Wunsch der Lizenznehmerin außerhalb der Supportzeiten erbracht werden.
(8) Die Vergütung nach Absatz 7 richtet sich nach den in der Preisliste ausgewiesenen Stundensätzen einschließlich der dort genannten Zuschläge und wird in angefangenen 15-Minuten-Einheiten abgerechnet. Die Lizenzgeberin weist die Lizenznehmerin vor Beginn einer kostenpflichtigen Leistung auf die Kostenpflicht hin; ohne diesen Hinweis entsteht kein Vergütungsanspruch. Der Hinweis kann zu Beginn eines Telefonats oder in Textform erfolgen. Verzichtet die Lizenzgeberin im Einzelfall auf die Berechnung, begründet das keinen Anspruch für künftige Fälle.
(9) Weitergehende Servicezusagen, insbesondere feste Reaktions- und Wiederherstellungszeiten oder Erreichbarkeit außerhalb der Supportzeiten, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(1) Die Lizenzgeberin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Lizenzgeberin nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Die Haftung ist in diesen Fällen der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die von der Lizenznehmerin in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis gezahlte Nettolizenzgebühr.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Nutzungsausfall, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter, ferner für Folgen einer unrichtigen Anwendung der Software durch die Lizenznehmerin.
(4) Die Lizenzgeberin erstellt arbeitstäglich Sicherungen der Daten und hält diese mindestens 14 Tage vor. Für den Verlust von Daten haftet die Lizenzgeberin nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3, der Höhe nach jedoch begrenzt auf den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten aus diesen Sicherungen erforderlich ist. Die Lizenznehmerin ist gehalten, für sie geschäftskritische Daten zusätzlich über die in der Software vorgesehenen Exportfunktionen zu sichern.
(5) Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 1; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(6) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Lizenzgeberin.
(1) Verarbeitet die Lizenzgeberin bei der Erbringung ihrer Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag der Lizenznehmerin, gilt ergänzend der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO nebst seinen Anlagen (technisch-organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverhältnisse). Er ist Bestandteil dieses Vertrages und wird der Lizenznehmerin bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.
(2) Verantwortliche im Sinne der DSGVO für die in der Software verarbeiteten Daten ist die Lizenznehmerin.
(3) Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union. Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern richtet sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten, es sei denn, die Informationen sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung öffentlich bekannt.
(2) Beide Parteien stellen durch geeignete Vereinbarungen mit ihren Mitarbeitern, Beauftragten und sonstigen Personen, die bestimmungsgemäß im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages mit vertraulichen Informationen der Gegenseite in Berührung kommen, sicher, dass auch diese die Geheimhaltungspflichten aus Absatz 1 beachten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(3) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen bewahren die Parteien so auf, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Nach Vertragsende geben die Parteien diese Unterlagen wechselseitig zurück oder vernichten beziehungsweise löschen sie und bestätigen dies auf Verlangen.
(1) Die Lizenzgeberin kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für laufende Verträge ändern, soweit dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage oder Rechtsprechung, an technische Entwicklungen oder an einen erweiterten Leistungsumfang erforderlich ist und die Lizenznehmerin dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Änderungen der Lizenzgebühren richten sich ausschließlich nach Ziffer 8 Absatz 5.
(2) Die Lizenzgeberin teilt die beabsichtigte Änderung mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mit und stellt die geänderte Fassung zur Verfügung. Die Lizenznehmerin kann der Änderung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform widersprechen; auf die Frist und auf die Bedeutung eines Widerspruchs weist die Lizenzgeberin in der Mitteilung gesondert hin.
(3) Widerspricht die Lizenznehmerin fristgerecht, gilt die bisherige Fassung fort. In diesem Fall sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zum Ende der jeweiligen Laufzeit zu kündigen.
(1) Die Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort ist Hückelhoven. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit die Parteien Kaufleute sind, Heinsberg. Die Lizenzgeberin ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand der Lizenznehmerin zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang.
(4) Die Lizenznehmerin kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der Lizenzgeberin auf Dritte übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Dies gilt entsprechend, wenn sich der Vertrag als lückenhaft erweist.